UNO-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

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UNO-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Publiziert: 03.04.2025 / Geändert: 27.03.2025

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, auch Palermo-Konvention genannt, ist das zentrale internationale Instrument zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Es verpflichtet die Vertragsstaaten, wirksame Massnahmen gegen kriminelle Netzwerke zu ergreifen, die über Landesgrenzen hinweg operieren.

Rahmeninformationen zur Palermo-Konvention

Name der Konvention: Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (United Nations Convention against Transnational Organized Crime, UNTOC), auch Palermo-Konvention genannt

Zur Palermo-Konvention
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 29. September 2003
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 26. November 2006

Zentrale Inhalte der Palermo-Konvention

  • Definition organisierter Kriminalität: Einführung einer einheitlichen Begriffsbestimmung für organisierte kriminelle Gruppen mit mindestens drei Personen, die langfristig zusammenarbeiten, um schwere Straftaten zu begehen

  • Kriminalisierung: Verpflichtung zur Einführung nationaler Strafbestimmungen gegen Beteiligung an kriminellen Organisationen, Korruption und Behinderung der Justiz

  • Internationale Zusammenarbeit: Förderung des gegenseitigen Informationsaustauschs, Rechtshilfe, Auslieferung und gemeinsamen Ermittlungen

  • Schutzmassnahmen: Vorschriften zur Unterstützung und zum Schutz von Zeug*innen, Hinweisgeber*innen und Strafverfolgungsorganen

  • Bekämpfung der Geldwäscherei: Massnahmen zur Identifizierung, Beschlagnahmung und Einziehung illegaler Vermögenswerte

  • Prävention: Empfehlungen zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit, zur Stärkung von Institutionen und zur Korruptionsbekämpfung

Zusatzprotokolle

Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere von Frauen und Kindern, auch Palermo-Protokoll genannt

Zum Zusatzprotokoll
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 25. Dezember 2003
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 26. November 2006

 Zentrale Inhalte des Zusatzprotokolls:

  • Definition des Menschenhandels (einschliesslich der Mittel wie Täuschung, Zwang, Missbrauch von Macht)

  • Verpflichtung zur Strafbarkeit des Menschenhandels in nationalem Recht

  • Schutz und Unterstützung der Opfer, insbesondere Frauen und Kinder

  • Förderung der internationalen Zusammenarbeit zur Verfolgung und Verhütung von Menschenhandel

  • Sensibilisierungs- und Präventionsmassnahmen in Herkunfts-, Transit- und Zielländern

  • Keine Bestrafung von Opfern wegen illegaler Handlungen, die direkt mit ihrer Ausbeutung zusammenhängen

Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migrant*innen auf dem Land-, See- und Luftweg

Zum Zusatzprotokoll
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 28. Januar 2004
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 26. November 2006

Zentrale Inhalte des Zusatzprotokolls:

  • Strafbarkeit der organisierten Schleusung von Migrant*innen ohne Aufenthaltsrecht

  • Betonung, dass die geschleusten Personen nicht kriminalisiert werden sollen

  • Massnahmen zur Bekämpfung von Schleusungsnetzwerken und zur Stärkung der Grenzsicherheit

  • Schutz der Rechte geschleuster Migrant*innen, insbesondere im Falle von Gefahr für Leben oder Gesundheit

  • Internationale Zusammenarbeit zur Identifikation, Verfolgung und Zerschlagung von Schleuserstrukturen

  • Förderung der Informationsweitergabe und technischen Hilfe unter den Vertragsstaaten

Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel

Zum Zusatzprotokoll
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 3. Juli 2005
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 27. Dezember 2012

Zentrale Inhalte des Zusatzprotokolls:

  • Strafbarkeit: Unerlaubte Herstellung und Handel mit Schusswaffen, Munition und wesentlichen Waffenteilen müssen strafrechtlich verfolgt werden

  • Kennzeichnung und Rückverfolgung: Schusswaffen müssen eindeutig markiert und registriert werden, um Rückverfolgbarkeit sicherzustellen

  • Genehmigungspflicht: Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen bedürfen eines wirksamen Lizenz- oder Genehmigungssystems

  • Sicherheit und Kontrolle: Staaten müssen Massnahmen gegen Diebstahl, Umleitung oder Missbrauch von Waffen ergreifen

  • Internationale Zusammenarbeit: Förderung des Informationsaustauschs, gemeinsame Rückverfolgung und technische Hilfe zwischen den Staaten

Bedeutung für die Schweiz

Die Schweiz nutzt die Palermo-Konvention als völkerrechtliche Grundlage für:

  • Strafrechtsreformen im Bereich organisierter Kriminalität

  • Internationale Kooperation bei Ermittlungen mit anderen Staaten und Interpol

  • Schutzmechanismen für Betroffene von Menschenhandel und Ausbeutung

  • Koordination mit internationalen Organisationen

Rechtsgrundlagen in der Schweiz

Zur Umsetzung der Palermo-Konvention und ihren Protokollen bestehen in der Schweiz u.a.:

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